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HGF(deutsch :Häufig Gestellte Fragen ) auch FAQ (neudeutsch :Frequently Asked Questions)

 

Deine Frage oder Hinweis oder auch eine fundiertere Antwort (mit genauer Quellenangabe wäre super!) , klick hier!

 

01

Warum wird an den meisten Plätzen in Deutschland der Flugfunk nicht englisch durchgeführt?

02

Beim Anflug auf einen unkontrollierten Platz gestattete der Türmer keinen Geradeausanflug. Wann darf er das?

03

Darf der Türmer mir nach meiner Ansage zum Aufrollen auf die Piste dieses verbieten? Jain!

04

Muß denn der Türmer jede Standortmeldung mit “Oppin Info verstanden, der Wind 120 mit 3 kn” bestätigen? NEIN!!

05

Muß mir der Türmer bei 5 kn Wind diesen immer ansagen, oder sollte dies nur auf Anforderung geschehen?

zu 01

NFL I  226/2010

3. SPRACHE (1) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst ist in englischer Sprache durchzuführen. (!!)
                         Die deutsche Sprache darf nur verwendet werden:

                         1. bei Flügen nach Sichtflugregeln und im Rollverkehr auf Frequenzen, die für den Sprechfunkverkehr in deutscher

                             Sprache zugelassen sind,   oder
                         2. wenn der Empfänger der Meldung mit der englischen Sprache nicht vertraut ist.


(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) kann in besonderen Fällen die deutsche und die englische Sprache für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs auf besonders festgelegten Frequenzen / Kanälen zulassen, sofern hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Einzelheiten werden vom BAF jeweils in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.


(3) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst auf Frequenzen / Kanälen der nicht von Flugsicherungsorganisationen betriebenen Bodenfunkstellen wird in deutscher Sprache durchgeführt. Er kann in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern hierfür besondere Frequenzen / Kanäle festgelegt worden sind.


(4) In Notfällen kann jede ausreichend beherrschte Sprache angewendet werden, sofern erwartet werden kann, dass der Gesprächspartner diese ebenfalls beherrscht.”

zu 02

Wenn während des Anfluges keine Ortschaften oder andere in der Anflugkarte verzeichneten geräuschempfindliche Objekte überflogen werden, entscheidet der verantwortliche Luftfahrzeugführer über das Anflugverfahren. Dazu ist es für ihn aber erforderlich, den Verkehr in und in der Nähe der Platzrunde zu kennen! Dies ist nur durch regelmäßige und genaue Positionsangaben aller Verkehrsteilnehmer möglich! Ein veröffentlichtes Anflugverfahren(guggst Du: Pattonville  www.edtq.de od. Bonn-Hangelar www.edkb) sollte eingehalten werden.

Eine Nichteinhaltung erschwert den ansässigen Fliegern das friedliche Miteinander mit den Anliegern sehr !!!

Im NFL II 37/00 wird ausgeführt:

“3.2 Ein- und Ausflüge in die bzw. aus der Platzrunde

Ein- und Ausflüge in die bzw. aus der Platzrunde sind gemäß §22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LuftVO durchzuführen.
Der Einflug erfolgt in der Regel in den Gegenanflug, der Ausflug aus dem Querabflug.
Ein- und Ausflugverfahren sollen nur festgelegt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist.
Geradeausanflüge (Anflug auf verlängerter Landebahn-Mittellinie) sowie Direktanflüge (Anflug aus variabler Position direkt zum Endanflug) und Direktabflüge sind aus Gründen der

Wirtschaftlichkeit und Lärmvermeidung   möglich, wenn es der Platzrundenverkehr erlaubt.”

(Dieses entscheidet der verantwortliche und selbstbewußte Luftfahrzeugführer!! LuftVO §3)

zu 03

“Die Anweisungen der Flugleitung sind nur dann verbindlich (und deren Mißachtung bußgeldbewert), wenn sie zur Abwendung von Gefahren erteilt wurden.”

Aus einem Gerichtsurteil Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß v. 25. Juli 1979, Az: 3 Ob OWi 92.79

siehe Pilotundrecht.de , Stefan Kaufmans Homepage  “Rechtsprechungen”

Das heißt auf deutsch: Wird durch sein Verbot eine Gefahr abgewendet, darf (muß?) er das, sonst nicht. Die entscheidende Frage ist aber was ist eine abzuwendende Gefahr. (Das Fliegen an sich ist gefährlich, also sollte es komplett verboten werden!)

Im Zweifel entscheidet ein deutsches Gericht wer Recht hat!

zu 04

NFL I 226/2010

8. BESTÄTIGEN VON MELDUNGEN

(1) Der Empfang von Meldungen ist zu bestätigen, soweit nicht nachfolgend eine Ausnahme zugelassen wird.

 

(2) Von der Bestätigung einer Meldung durch die Bodenfunkstelle kann bei wiederholten Standortmeldungen von 

     Luftfahrzeugen, die sich bei bestehender Sprechfunkverbindung in der Platzrunde eines Flugplatzes ohne

     Flugverkehrskontrollstelle befinden, abgesehen werden.

Erbittet die Luftfunkstelle eine Bestätigung oder ist sonst ersichtlich, dass sich die Meldung ausschließlich an die Bodenfunkstelle richtet, sind auch solche Meldungen von der Bodenfunkstelle zu bestätigen.

Das heißt für die Praxis: Nur der Einleitungsanruf, der sich nur an die Bodenfunkstelle (Oppin INFO) richtet, muß bestätigt werden.

Danach könnte von “unten” Ruhe sein !

Die Positionsmeldungen richten sich an alle Luftfahrzeugführer !

Der Türmer ist kein Flugleiter !

zu 05

 

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