2 Tote nach Zusammenstoß eines Motorseglers und einer Cessna 172 in der PLR.
“Nach Aussagen der Flugzeugbesatzung hatte diese zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Queranflugkurve beendet und befand sich in einer Flughöhe von ca. 1100 ft ...... “
Der Unfall wurde durch die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung bearbeitete, der Untersuchungsbericht ist hier nachzulesen: BFU Aktenzeichen/Berichtsnummer 3X031-1-2/06 vom August 2006
Ergänzung vom 11.5.2015: In der aktuellen Ausgabe des Fliegermagazins (Nr.6 Juni 2015 Seite 73) kommentiert Herr Dr.Winkler das am OLG Bamberg ergangene Urteil vom 12. August 2014 (Az. 5 U 62/13). Der von rechts kommende Motorsegler hatte kein Vorflugrecht, dieses wurde der im Gegenanflug der PLR befindlichen Cessna zuerkannt. Der Fluglehrer in der Cessna wurde von der Verpflichtung zum Schadenersatz freigesprochen!
Dies steht im Gegensatz zu der im Fliegermagazin veröffentlichten Meinung Herrn Dr. Winklers zum Fliegen in der Platzrunde.
Die auch vom mir (FAQ Frage 14) vertretene Meinung ist zutreffend. (Jedes sich in der Platzrunde befindliche Flugzeug, ist ein irgendwie ein “landendes” Flugzeug!). Die Landung beginnt nach meiner Auffassung spätestens an der “Position”. Dies ist in SERA.3120 c) 4.Pkt festgelegt!
Download des BFU-Berichtes als pdf Datei, klick hier
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