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Einige Grundlagen unseres Handelns

wo steht das?

  (1)

Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat die während des Flugs, bei Start und Landung und beim Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu treffen.

LuftVO § 3

  (2)

Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieser Verordnung und sonstiger Verordnungen über den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die in Ausübung der Luftaufsicht zur Durchführung des Flugs ergangenen Verfügungen eingehalten werden.

 

(3)

(Der Luftfahrzeugführer hat) ..sich bei der Luftaufsichtstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und folgende Angaben zu machen:

LuftVO § 22 Abs. 8

a) das Luftfahrzeugmuster

b) das Kennzeichen

c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder

d) die Anzahl der Fluggäste

e) die Art des Fluges

f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz

 

(4)

Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 (LuftVG §70) aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

LuftVG § 70Abs.(3)

(5)

Flugbetrieb am Flugplatz und in der Umgebung

LuftVO § 22 NFL-II-37/00

(6)

“ Common Traffic Advisory Frequency “  So wird das weltweit gehandhabt!      CTAF

 

 

LuftVO § 22
Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,

1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung, insbesondere die nach § 21a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs zu beachten;

2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten;

3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden;


4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;

5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist;

6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen;

7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten;
 

8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und folgende Angaben zu machen: vor dem Start:

a) das Luftfahrzeugmuster,
b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
d) die Anzahl der Fluggäste,
e) die Art des Fluges,
f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;


nach der Landung:

a) das Kennzeichen,
b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,
c) das Luftfahrzeugmuster;
für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn der Flugplan von der Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden;

9. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet;

10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie möglich freizumachen;

11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist;

12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen;

13. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 12 zu verfahren;


14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone zu landen. (3 TOTE in Saarmund)

(2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flugplatz oder um mehrere Flugplätze gemeinsam zum Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum von bestimmten Abmessungen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.

(4) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und Fußgängern bevorrechtigt.

(5) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sich im Führersitz sachkundige Bedienung befindet und Personen nicht gefährdet werden können. Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das Abrollen von den Hallen ist so vorzunehmen, daß Gebäude, andere Luftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand von diesem aufhalten.

LuftVO § 1
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.


 

NFL I  226/2010

3. SPRACHE
(1)
Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst ist in englischer Sprache durchzuführen.
Die deutsche Sprache darf nur verwendet werden:
1. bei Flügen nach Sichtflugregeln und im Rollverkehr auf Frequenzen, die für den Sprechfunkverkehr in deutscher Sprache zugelassen sind,
oder
2. wenn der Empfänger der Meldung mit der englischen Sprache nicht vertraut ist.


(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) kann in besonderen Fällen die deutsche und die englische Sprache für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs auf besonders festgelegten Frequenzen / Kanälen zulassen, sofern hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Einzelheiten werden vom BAF jeweils in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.


(3) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst auf Frequenzen / Kanälen der nicht von Flugsicherungsorganisationen betriebenen Bodenfunkstellen wird in deutscher Sprache durchgeführt. Er kann in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern hierfür besondere Frequenzen / Kanäle festgelegt worden sind.


(4) In Notfällen kann jede ausreichend beherrschte Sprache angewendet werden, sofern erwartet werden kann, dass der Gesprächspartner diese ebenfalls beherrscht.

§13 LuftVO Ausweichregeln

1. Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben , wenn die  Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen.

2.Kreuzen sich die Flug richtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das von links kommt, auszuweichen.

   Jedoch haben stets auszuweichen            .........

Beitrag von RA Winkler zum Vorflugrecht in der PLR:

http://www.fliegermagazin.de/recht/index.php?stichwort=2009%2F05+Vorflugrecht+in+der+Platzrunde

 

NFL II 37/00 (Auszug)

3.2 Ein- und Ausflüge in die bzw. aus der Platzrunde
Ein- und Ausflüge in die bzw. aus der Platzrunde sind gemäß §22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LuftVO durchzuführen.
Der Einflug erfolgt in der Regel in den Gegenanflug, der Ausflug aus dem Querabflug.
Ein- und Ausflugverfahren sollen nur festgelegt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist.
Geradeausanflüge (Anflug auf verlängerter Landebahn-Mittellinie) sowie Direktanflüge (Anflug aus variabler Position direkt zum Endanflug) und Direktabflüge sind aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und Lärmvermeidung möglich, wenn es der Platzrundenverkehr erlaubt.(Dies wiederum enttscheidet der verantwortliche Luftfahrzeugführer!!)

(Fachliche Erläuterung dazu, guggst Du hier: http://www.ajs-luftrecht.de/Platzrunde.html )

Rules of the Air (Chicagoer Abkommen, Dezember 1944, wurde bis 2009 von 190 Staaten ratifiziert)

3.2.2.5 Landing
3.2.2.5.1 An aircraft in flight, or operating on the ground or water, shall give way to aircraft landing or in the final stages of an approach to land.


3.2.2.5.2 When two or more heavier-than-air aircraft are approaching an aerodrome for the purpose of landing, aircraft at the higher level shall give way to aircraft at the lower level, but the latter shall not take advantage of this rule to cut in in front of another which is in the final stages of an approach to land, or to overtake that aircraft. Nevertheless, power-driven heavier-than-air aircraft shall give way to gliders.

Download PDF 

So wird das zum Beispiel in Australien gehandhabt! und funktioniert weltweit auch ohne Flugleiter

In eine Suchmaschine (z.B. bing.de ) “ Common Traffic Advisory Frequency “ eingeben und staunen!

CTAF, Common Traffic Advisory Frequency (Ungebräuchliche deutsche Übersetzung: Allgemeine Fluginformationsfrequenz)

 

Flugleiter (aus Wikipedia)

Flugleiter sind auf unkontrollierten Flugplätzen die Vertreter des Flugplatzhalters. Sie sorgen meistens vom Turm aus für einen ordentlichen Betrieb des Platzes. In den jeweiligen Betriebsgenehmigungen der Flugplätze ist durch die Landesluftfahrtbehörde (§ 53 LuftVZO) vorgeschrieben, ob zum Betrieb ein Flugleiter notwendig ist.

Aufgaben, Befugnisse

Der Flugleiter hat als Vertreter des Platzhalters für einen  betriebssicheren Zustand des Flugplatzes und für einen ordnungsgemäßen  Betrieb zu sorgen.

  • Der Flugleiter ist befugt, Luftfahrzeugführern Anweisungen nach § 22 Abs 1 Nr 2 LuftVO zu erteilen und Entscheidungen nach § 22 Abs 3 LuftVO zu treffen.
  • Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat der Flugleiter nur eine beratende Funktion.


     Weiter muss er

  • Landegebühren erheben,
  • Start- und Landemeldungen an die DFS übermitteln,
  • Freigaben der DFS an die Piloten übermitteln (üblicherweise nur im Luftraum F)
  • Funkverkehr durchführen: dabei Informationen über Landerichtung, Verkehrsaufkommen, Wetterinformationen und u.U. Aktivierung von Luftraum F an die Piloten  übermitteln,
  • Bodensignale (z.B. Lande-T) aktualisieren,
  • Landebahnbefeuerung bei Nachtflug und Instrumentenflug (nur im Luftraum F) aktivieren,
  • Unterstützung bei Navigation (z.B. QDM) geben,
  • Gefahren für den Flugverkehr abwehren,
  • den Flugbetrieb dokumentieren (Führung des Hauptflugbuchs),
  • Bestätigungen durchführen,
  • Rettungsaktionen bei Unfällen koordinieren.

Ausbildung

Eine festgelegte Ausbildung für Flugleiter, die an einem Landeplatz im Luftraum G tätig sind, gibt es nicht. Meistens wird mindestens eine Privatpilotenlizenz oder vergleichbare Kenntnisse im Luftfahrtrecht gefordert. Flugleiter, die an einem Platz im Luftraum F beschäftigt sind, benötigen eine Einweisung durch die DFS gemäß "Richtlinie für Instrumentenflugbetrieb an Regionalflughäfen und Landeplätzen". Auf kleinen Landeplätzen sind Flugleiter oft ehrenamtlich tätig. Je nach Art des Landeplatzes benötigt man ein Flugfunkzeugnis für VFR- (Luftraum G) oder IFR-Verkehr (Luftraum F).

Beauftragter für Luftaufsicht (BfL oder BfLa)

An Verkehrslandeplätzen ist der Flugleiter häufig gleichzeitig der Beauftragte für Luftaufsicht und damit Vertreter der Landesluftfahrtbehörde am Platz. Reine Flugleiter und BfL unterscheiden sich grundsätzlich durch die Rechtsgrundlage. Für den Flugleiter gilt Privatrecht (Vertreter des Platzhalters), für den BfL gilt öffentliches Recht (Vertreter der Landesluftfahrtbehörde). Weitere Regelungen dazu findet man in NfL I 236/2000.


Fliegen ohne Flugleiter

Flugleiter sind an den meisten Landeplätzen in Deutschland im Gegensatz zu vielen anderen Staaten immer noch vorgeschrieben. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, den Betrieb eines Landeplatzes ohne Flugleiter allgemein oder unter bestimmten Auflagen zu genehmigen. Zur Erleichterung sind elektronische Systeme in Erprobung, die automatische Ansagen über Wetterverhältnisse, Landerichtung usw. durchführen. Außerdem werden zur Aktivierung der Landebahnbefeuerung PCL-Systeme installiert.

 

Die veröffentlichte Platzrunde ist nur für einen Teil der am Flugplatz Oppin zugelassenen Flugzeuge nutzbar. Eine Cessna Citation , Piper Seneca oder eine Transall können diese “vorgeschriebene” Platzrunde in 1200 ft nicht fliegen. Auch die Hubschrauber vom Rettungsdienst und Bundespolizei können diese Platzrunde nicht nutzen. Geflogen wird international (auch in Oppin !!) in einer Höhe wie hier unten gezeigt. Das weiß nur keiner!!

Der Einflug in eine Platzrunde wird international wie unten abgebildet durchgeführt. Hier stehen die deutschen Vorschriften (§13 LuftVO) klar im Gegensatz bzw. es ist nicht geregelt! Es fehlt der (logische) Zusatz: (Ein in der Platzrunde befindliches Luftfahrzeug hat “Vorflug”). Damit wird ein zusätzliches Gefahrenpotential beim Anflug internationaler Luftfahrzeuge geschaffen.

 

 

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