Startseite Flugfunk

Vorwort

43 Tote in der PLR

Ursache der Unfälle

Die Regeln

Es liegt auch an UNS !

was ist zu tun?

Funken, zum Beispiel

Schönes   ganz Übles

Zustimmung PRO

Ablehnung, CONTRA

 HGF-FAQ  

Presseartikel  

Link Liste

zum Runterladen

Überarbeitet / Neues

nur für Türmer !

Sachwortverzeichnis

Ergänzungen

Impressum

Kontakt

 

Quelle: www.lda.brandenburg.de , Tätigkeitsbericht 2011, Seite 131 u. 132

 

Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2011

Zitat:

18.2 Angaben zum Piloten im Hauptflugbuch

Ein Pilot beschwerte sich darüber, dass sein Name im elektronisch geführten Hauptflugbuch eines brandenburgischen Regionalflugplatzes auftauchte.

 

§ 70 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) enthält eine abschließende Auflistung jener Angaben, wie beispielsweise Daten zum Luftfahrzeug, zum Flug und zur Anzahl der Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die im Hauptflugbuch zu speichern sind. Der Name des Piloten gehört nicht dazu. Auch der vom Betreiber des Flugplatzes angegebene Grund, prüfen zu wollen, ob gegen den verantwortlichen Piloten ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Luftverkehrsgesetz einzuleiten ist, ändert nichts am Fehlen der Befugnis zur Speicherung des Namens im Hauptflugbuch.

Eine Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus der Luftverkehrs-Ordnung. Die Speicherung darf daher nur mit dem Einverständnis des Betroffenen erfolgen. Wir haben den Betreiber des Flugplatzes auf die Rechtslage hingewiesen und zur Löschung der Eintragung aufgefordert. Erst nach umfangreichen Diskussionen auch mit der zuständigen Luftfahrtaufsichtsbehörde kam der Betreiber dieser Forderung nach. Zusätzlich hat er nun eine Dienstanweisung erstellt, in der eine von § 70 Abs. 1 LuftVG abweichende Datenverarbeitung ausdrücklich untersagt wird. Die Kenntnisnahme dieser Anweisung war von allen Beteiligten per Unterschrift zu bestätigen. Außerdem wurde im elektronischen Hauptflugbuch softwareseitig das ursprüngliche Feld zur Eintragung des Pilotennamens gelöscht, um künftig auch versehentliche Eintragungen zu verhindern.

Die Namen der Piloten dürfen im elektronischen Hauptflugbuch nicht gespeichert werden. Um versehentliche Eintragungen zu verhindern, sollten die Namensfelder in der Software gelöscht werden. “

Zitat Ende ( Hier das komplette  PDF-Dokument, Seite 131)

Siehe auch § 23 Abs.1 Pkt.3a+b LuftVO

beachtenswert auch der Abs. 3 des § 70 LuftVG!

3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der
     in Absatz 1 (LuftVG §70) aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr
     erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht,
     soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei
     Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

 

 überarbeitet oder ergänzt am  12.März 2022 , E-Mail to Webmaster